Corona: Bundesrat verordnet weitere Massnahmen

Corona-Schutzmassnahmen konsequent umsetzen
Die Arbeitgeber müssen demnach weiterhin dafür sorgen, dass die Arbeitnehmenden die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Massgebend bleiben die Massnahmen gemäss dem bewährten «STOP-Prinzip» (Substitution, Technische Massnahmen, Organisatorische Massnahmen, Persönliche Schutzausrüstung) zu treffen. Die Kontrollen auf den Baustellen dürften intensiver durch die Schweizerische Unfallversicherung Suva und die Kantone durchgeführt werden.
Maskenpflicht wird erweitertDie Maskenpflicht im Freien betrifft explizit nur öffentliche Räume, nicht aber Baustellen und andere Arbeitsplätze im Freien. Voraussetzung dafür ist wie bis anhin, dass die Abstände eingehalten werden können.
Besonders zu beachten ist die Maskenpflicht in Pausenräumen, Sitzungszimmern, Mannschaftscontainern sowie den Personentransporten, wenn der erforderliche Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Isolation und Quarantäne Wenn sich Mitarbeiter krank fühlen oder einzelne Symptome aufweisen, die auf Corona hindeuten, dann empfiehlt das BAG Folgendes:- Corona-CheckCorona-Test, wenn der Corona-Check oder ein konsultierter Arzt dies empfiehlt.
- Bis zum Testergebnis zu Hause bleiben und Kontakte mit anderen Personen vermeiden.
Liegt ein positiver Test vor, muss sich der Mitarbeiter in Isolation begeben und wird vom Arzt krankgeschrieben. Bei diesen Fällen gilt die Lohnfortzahlung wegen Krankheit. Bei Kontakt mit einer Corona infizierten Person gilt die Quarantänepflicht.
Arbeitsrechtliche Hinweise betreffend Isolation und Quarantäne finden Sie im Merkblatt «Corona-Erwerbsersatz wird verlängert / Was gilt ab dem 17. September 2020?».
Kurzarbeitsentschädigung und Corona-ErwerbsersatzKurzarbeitsentschädigung: Die Bezugsdauer von Kurzarbentsentschädigung wurde von 12 auf 18 Monate verlängert und auch auf Arbeitnehmende auf Abruf rückwirkend ab dem 1. September 2020 ausgeweitet, wenn sie unbefristet angestellt sind. Neu gilt der Corona-Erwerbsersatz (EO) auch für Selbstständigerwerbende sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen.
Aktualisierte Liste der Risikostaaten und -gebieteNeu gelten als Risikoländer und -gebiete nur solche, deren Anzahl der Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner mehr als 60 über der Anzahl Neuinfektionen in der Schweiz liegt. Dadurch hat sich die Liste stark verkürzt. Sie umfasst die Länder: Andorra, Armenien, Belgien, Tschechien sowie Gebiete Frankreichs. Hier gilt es die Quarantäne-Vorgaben einzuhalten.
Betriebliche VeranstaltungenVeranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind verboten - mit Ausnahme von Parlaments- und Gemeindeversammlungen. Betriebliche Veranstaltungen wie Versammlungen, Weihnachtsessen, Apéros usw. mit mehr als 50 Personen sind daher untersagt.
Weitere Informationen für SBV-Mitgliederund hier.
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Susanna Vanek
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