Der Vaterschaftsurlaub

Im Dezember 2020 haben wir Sie bereits über die Einführung des Vaterschaftsurlaubs ab dem 1. Januar 2021 informiert. In diesem Artikel möchten wir auf einzelne Aspekte der Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen zurückkommen, insbesondere auf die Frage nach der Kündigungsfrist.  

Damit dem Arbeitnehmer der Vaterschaftsurlaub gewährt wird, muss er zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater sein oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden.

Ob der Vater neben dem Anspruch auf Urlaub auch für diesen entschädigt wird, regelt das Erwerbsersatzgesetz (EOG). Der Anspruch auf Erwerbsersatz während des Vaterschaftsurlaubs bedingt, dass der Vater während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des Bundesgesetzes über Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert war, in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender war.

Der zweiwöchige Urlaub entspricht zehn Arbeitstagen. Dementsprechend stehen Vätern während 14 Kalendertagen EO-Taggelder zu. Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das der Vater vor der Geburt des Kindes erzielt hat und ist auf CHF 196 pro Tag plafoniert. Beim Bezug einzelner Tage werden jeweils pro fünf Taggelder zwei zusätzliche entrichtet. Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt.

Der Urlaub muss in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden, entweder am Stück oder wochen- bzw. tageweise.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und hat der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Vaterschaftsurlaub, so wird die Kündigungsfrist gemäss Art. 335c Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) «um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert». Nun stellt sich die Frage, ob durch die Verlängerung der Kündigungsfrist das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Kündigungstermin per Ende des Monats fällt oder das Arbeitsverhältnis direkt nach Ablauf der bezogenen Vaterschaftsurlaubstage endet. Die überwiegende Lehre geht von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses direkt nach Bezug der (übrigen) Urlaubstage aus. Denn in der neuen Bestimmung fehlt ein expliziter Hinweis darauf, dass sich das Arbeitsverhältnis bis zum nächstfolgenden Endtermin verlängert. Der SBV schliesst sich dieser Lehrmeinung an, da sich aus der Bestimmung nichts Gegenteiliges ableiten lässt und eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum Monatsende unverhältnismässig wäre. Letztlich muss die umstrittene Frage durch die Praxis der Gerichte beantwortet werden. Wir werden Sie zu gegebener Zeit über die Praxis des Bundesgerichts informieren.

Das Merkblatt zum Vaterschaftsurlaub ist hier verfügbar.

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Schweizerischer Baumeisterverband

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