SIA-Norm 118 soll integral angewendet werden

Der SBV stützt die massvollen Gesetzesanpassungen gemäss dem Entwurf zur OR-Revision Baumängel und ermöglicht damit einen breiteren Konsens der Bauwirtschaft in dieser Vernehmlassung. Den grössten Nutzen für die Bauunternehmungen sieht der SBV darin, sich proaktiv und ausserhalb des gesetzgeberischen Prozesses für die integrale Anwendung der SIA-Norm 118 ohne Abweichungen zulasten der Unternehmen einzusetzen. Der SBV zählt dabei auf die Unterstützung von bauenschweiz.   

Die Revisionsvorlage zum Bauvertragsrecht umfasst zusammengefasst drei Schwerpunkte:

  1. Zum einen soll die Frist für die Mängelrüge bei unbeweglichen Werken auf 60 Tage verlängert werden und auch bei Grundstückkaufverträge gelten.
  2. Neu darf ein Nachbesserungsrecht an Bauten, die für persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt sind, von Gesetzes wegen nicht mehr ausgeschlossen werden. Ein Nachbesserungsrecht geltend machen kann neu auch ein Käufer eines Grundstücks mit einer Baute (insbesondere Liegenschaften, Miteigentumsanteilen, Kauf von Stockwerkeigentum), sofern die Baute weniger als ein Jahr vor dem Verkauf neu errichtet wurde oder noch zu errichten ist.
  3. Schliesslich soll die Ersatzsicherheit für ein Bauhandwerkerpfandrecht auch in Bezug auf den Verzugszins bestimmbar sein und die Verzugszinse für zehn Jahren sicherstellen.
Grösster Nutzen für Bauunternehmungen 

Der SBV begrüsst ganz grundsätzlich, dass keine Totalrevision des Werkvertragsrechts und auch keine Schaffung eines speziellen Bauwerkvertragstypus im Gesetz angestrebt wird. Die Revisionsvorschläge erachtet der SBV als ausgewogen und darum auch annehmbar, worauf nachstehend eingegangen wird.

Den grössten Nutzen für Bauunternehmungen sieht der SBV darin, die integrale Anwendung der SIA-Norm 118 ohne Abweichungen zulasten der Unternehmen ausserhalb des gesetzgeberischen Prozesses einzufordern. Dabei zählt der SBV auf die Unterstützung von bauenschweiz und zielt auf gemeinsame proaktive Aktionen, um dieses Anliegen gegenüber den Bauherren umsetzen zu können.

Vertragsautonomie aufrechterhalten und stärken 

Der SBV ist der klaren Ansicht, dass die Vertragsautonomie im Bauwerkvertragsrecht gut funktioniert und dass die private Vertragsnormierung beweglicher und damit auch besser als ein Gesetz in der Lage ist, den spezifischen Bedürfnissen beim Bauen angemessen Rechnung zu tragen. Die Bestimmungen der SIA-Norm 118 gelten als ausgewogenes und gemässigtes Vertragswerk und werden häufig als integrierender Werkvertragsbestandteil übernommen. Dieses Vertragswerk hat sich zudem in der Schweizer Vertragspraxis flächendeckend durchgesetzt und wird auch von der öffentlichen Hand als Vertragsstandard anerkannt und verwendet. Hingegen werden in den einzelnen Werkverträgen immer öfter einzelne Bestimmungen dieses Regelwerkes durch höher rangige Vertragsbestimmungen zu Lasten der Bauunternehmungen entweder wegbedungen oder angepasst. Der SBV sieht daher einen starken Handlungsbedarf und setzt sich gemeinsam mit bauenschweiz ausserhalb des gesetzgeberischen Prozesses für eine integrale Anwendung der SIA-Norm 118 ein.

Bauhandwerkerpfandrecht für Subunternehmer aufrechterhalten  

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens macht der Bundesrat  Abklärungen im Bereich des Bauhandwerkerpfandrechts zur Vermeidung des Doppelzahlungsrisikos für die Bauherrschaft beim Bezug mit General- und Subunternehmen. Der SBV ist gegen eine Anpassung in diesem Bereich und wehrt sich vehement gegen mögliche Verhinderungen der Eintragungsmöglichkeit des Bauhandwerkerpfandrechts für Subunternehmer. Immerhin kann der Bauherr bereits heute Schutzmassnahmen ergreifen, um mögliche Doppelzahlungen zu vermeiden. Ausserdem ist das Verhältnis Bauherrschaft und Subunternehmer bereits vor rund zehn Jahren eingehend im Parlament diskutiert worden. Drohende Verschlechterungen für den Baumeister bzw. für Subunternehmer konnten verhindert werden. Dies soll so bleiben.

Revisionsvorschläge sind ausgewogen 

Die gemäss Revisionsvorschlag gesetzliche Festsetzung der Rügefrist auf 60 Tage ist für den SBV im Sinne eines Beitrages zu mehr Klarheit im Rügeverfahren annehmbar. Dies vor allem auch weil nach wie vor die Dauer der Rügefrist vertraglich nach Bedarf abgeändert werden kann. Der Vorschlag, bei der Neuerstellung und beim Erwerb von Wohneigentum ein unabdingbares Nachbesserungsrecht einzuführen, erachtet der SBV als ausgewogen. Das zwingende Nachbesserungsrecht beschränkt sich auf Bauten, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt sind. Ganz klar zu begrüssen ist die Bestimmbarkeit der Sicherheitsleistung in Bezug auf den Verzugszins. Dies schafft Rechtssicherheit und vereinfacht den Prozess zur Sicherung des Werklohnes, wenn seitens Bauherrschaft bei drohendem Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts stattdessen Sicherheitsleistungen gestellt werden.

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Schweizerischer Baumeisterverband

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