Vorgehen bei Schlechtwetter

Schnee, Nässe und Kälte können dazu führen, dass die Arbeiten auf der Baustelle eingestellt werden müssen. Wie Arbeitgeber bei einem Arbeitsausfall bei Schlechtwetter konkret vorgehen sollten.

Schnee, Nässe und Kälte können dazu führen, dass die Arbeiten auf der Baustelle eingestellt werden müssen. Wie Arbeitgeber bei einem Arbeitsausfall bei Schlechtwetter konkret vorgehen sollten.

Arbeiten im Hoch- und Tiefbau werden stark vom Wetter beeinflusst. Namentlich Nässe, Schnee und Kälte können die Arbeit derart beeinträchtigen, dass sie nicht mehr ausgeführt werden kann. Bauarbeiten im Freien sind deshalb – soweit arbeitstechnisch möglich –zu unterbrechen, wenn aufgrund von extremen Witterungsbedingungen die Gesundheit der Mitarbeitenden gefährdet ist (Art. 328 OR und Art. 28 Abs. 2 LMV). Der Entscheid über den Arbeitsunterbruch obliegt dabei ausschliesslich dem Arbeitgeber. Dementsprechend erfolgt die Arbeitsunterbrechung auf Anordnung des Arbeitgebers, wobei die betroffenen Mitarbeitenden anzuhören sind (Art. 28 Abs. 3 LMV). In Fällen der Arbeitsunterbrechung trägt gemäss Art. 324 OR nämlich grundsätzlich der Arbeitgeber das Betriebsrisiko für den Arbeitsausfall.

Sorgt für Entlastung

Für eine Entlastung des Arbeitgebers kann dabei die Schlechtwetterentschädigung sorgen, welche im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Art. 42 ff. AVIG) und seiner Verordnung (Art. 65 ff. AVIV) vorgesehen ist. Wird die Arbeit aufgrund der extremen Witterungsbedingungen tatsächlich eingestellt, ist die Anrufung der Schlechtwetterentschädigung jedoch nicht zwingend. Bevor die Schlechtwetterentschädigung bemüht wird, können vorgängig andere Möglichkeiten ausgeschöpft werden, welche sowohl im Sinne des Arbeitgebers wie der Mitarbeitenden sind.

Gute Jahresplanung zahlt sich aus

Um die Folgen des wetterbedingten Arbeitsausfalles zu minimieren, sieht der LMV verschiedene Möglichkeiten zum Umgang mit Schlechtwetter vor. Vorab sind eine gute Jahresplanung und die Erstellung eines betriebseigenen Arbeitszeitkalenders unerlässlich. Dabei kann die Arbeitszeit im Rahmen der Vorgaben von Art. 24 ff. LMV so festgelegt werden, dass bereits die Mehrheit der 2112 im LMV vorgesehenen Arbeitsstunden in die Sommermonate verlegt wird. Damit können die Folgen von Arbeitsausfällen durch Schlechtwetter in den Wintermonaten bereits stark reduziert werden.

Die nächste Möglichkeit, Arbeitsausfälle aufzufangen, besteht im Abbau von Überstundenguthaben der Mitarbeitenden. Art. 26 Abs. 3 LMV sieht vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, von den Mitarbeitenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Der Arbeitgeber hat dabei die Mitarbeitenden über die Kompensation von fehlenden Arbeitsstunden transparent und so früh als möglich zu informieren. Die Überstundenguthaben werden dann am Ende des Monats mit den Ausfallstunden verrechnet. Gemäss Art. 26 Abs. 2 LMV können bei der Variante a) der Überstundenwahl 10 Minusstunden am Ende eines Monats ohne besondere Massnahmen kompensiert werden (Protokollvereinbarung „Arbeitszeit“ vom 14. April 2008). Bei der Variante b) der Überstundenwahl können 20 Minusstunden pro Monat respektive pro Jahr vorgetragen werden.

Lohnausfallrisiko minimieren

Durch die Kompensation der Schlechtwetterausfälle mit Überstunden erhalten die Mitarbeitenden weiterhin den vollen Lohn. Dies im Gegensatz zur Beantragung der Schlechtwetterentschädigung, bei der die betroffenen Mitarbeitenden einen Lohnausfall von 20 Prozent tragen müssen.

Beträgt der Unterbruch mehr als 10 Minusstunden bei der Überstundenvariante a) und mehr als 20 Minusstunden bei der Variante b), ist es zudem möglich, den Arbeitszeitkalender für die Zukunft anzupassen (Art. 25 Abs. 3 ff. LMV). Die Ausfallstunden werden entsprechend berücksichtigt und es wird geplant, wie diese nachzuholen sind. Besonders zu beachten ist dabei, dass die Kompensation der Ausfallstunden innerhalb des gleichen Abrechnungsjahres erfolgen sollte. Ein allfälliger negativer Stundensaldo verfällt bei der Überstundenvariante a). Bei der Überstundenvariante b) dürfen 20 Minusstunden in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen werden (Art. 25 Abs.  2 LMV). Erst wenn der Unterbruch länger dauert, ist zu prüfen, ob bei der Arbeitslosenversicherung ein Antrag auf Schlechtwetterentschädigung gestellt werden soll.

Weitere Informationen und rechtliche Beratung in Einzelfällen erteilt Ihnen als SBV-Mitglied gerne der Rechtsdienst des SBV unter [email protected] oder unter der Telefonnummer 058 360 76 76.

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pic

Schweizerischer Baumeisterverband

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